Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen
SV Business Catering GmbH oder
SV Care Catering GmbH oder
Coavia GmbH & Co KG(nachfolgend jeweils SV)
und dem Auftraggeber (nachfolgend AG)
über die Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen (einschließlich aller damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen) durch SV bei Veranstaltungen des AG, wie z.B. wiederkehrende Lieferungen von Früchte- und/oder Brot- und Gebäckkörben bzw. Platten, Konferenz- und Pausenverpflegungen und/oder Caterings bei Veranstaltungen des AG, insbesondere Banketten, Seminaren, Tagungen, Betriebsfesten, Empfängen etc. und zwar sowohl bei
Stellung der Veranstaltungsräume durch einen Dritten.
SV liefert ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG sind nur wirksam, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurden.
Individualabreden im Veranstaltungsvertrag/ Angebot haben - insbesondere auch bei Widersprüchen zwischen diesen Individualabreden und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen- Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind daher gesondert zu vereinbaren und als Individualabrede im Veranstaltungsvertrag/ Angebot aufzunehmen.
Sofern und soweit zwischen SV und dem AG im Einzelfall ein Vertrag (nachfolgend Gastronomiedienstleistungsvertrag) besteht, aufgrund dessen die durch Einzelbestellung konkretisierten Leistungen zu erbringen sind, so haben die Regelungen des Gastronomiedienstleistungsvertrags -insbesondere auch bei Widersprüchen zwischen den Regelungen des Gastronomiedienstleistungsvertrags und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen -Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sofern die Bestellung im Einzelfall über einen von SV betriebenen Webshop erfolgt, unterbreitet die SV gestützt auf die Angaben des AG im Webshop entweder ein detailliertes Catering-Angebot oder bestätigt dem AG die im Webshop vorgenommene Bestellung (z.B. bei der Bestellung eines Früchtekorbs). Ggf. nach Abstimmung und Anpassung der Einzelpunkte des konkreten Angebots bestätigt der AG der SV sein Einverständnis mit dem Angebot elektronisch oder schriftlich und erteilt damit den Auftrag. Einzelheiten der Vereinbarung zwischen AG und SV ergeben sich demnach aus der elektronischen oder schriftlichen Auftragsbestätigung inklusive ggf. im Einzelfall beigefügter Anhänge, wobei die Anhänge Bestandteile des Vertrags zwischen den Parteien bilden.
Erfolgt die Bestätigung durch den AG nicht innerhalb der von SV gesetzten Frist, verliert das Angebot seine Gültigkeit.
Sofern die Anfrage des AG schriftlich (auch per mail), mündlich oder fernmündlich erfolgt, ist die Übersendung des Veranstaltungsvertrags/ Angebots durch die SV, sofern sich nicht aus dem Veranstaltungsvertrag/ Angebot ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, stets freibleibend. Die Beauftragung von SV mit der Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen wird erst mit der schriftlichen Bestätigung des Veranstaltungsvertrags/ Angebots durch SV und AG bindend.
Einzelheiten der Vereinbarung zwischen AG und SV ergeben sich demnach aus der elektronischen oder schriftlichen Auftragsbestätigung inklusive ggf. im Einzelfall beigefügter Anhänge, wobei die Anhänge Bestandteile des Vertrags zwischen den Parteien bilden.
Erfolgt die Bestätigung durch den AG nicht innerhalb der von SV gesetzten Frist, verliert das Angebot seine Gültigkeit.
In Eilfällen ist auch eine mündliche oder fernmündliche Zusage bindend. In einem solchen Fall erfolgt eine schriftliche Bestätigung unter Bezugnahme auf den Veranstaltungsvertrag/ das Angebot durch SV.
Sofern und soweit durch die Überlassung der Veranstaltungsräume, Inventar und sonstiger Flächen ein Mietverhältnis begründet wird, ist eine Unter- oder Weitervermietung dieser Mietgegenstände nicht zulässig.
Art und Umfang der von SV zu erbringenden Leistungen ergeben sich in erster Linie aus dem mit dem AG gemäß vorstehender Ziffer 2 schriftlich vereinbarten Veranstaltungsvertrag/ Angebot.
SV verpflichtet sich, bei der Besorgung des Caterings in sorgfältiger Weise vorzugehen. SV ist bemüht, das Catering zeitgerecht und zur vollsten Zufriedenheit des AG durchzuführen. Bei der Auswahl von Speisen und Getränken wird Wert auf einwandfreie Qualität gelegt.
aa) Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken. Die Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken umfasst insbesondere die sach – und fachgerechte Herstellung von Speisen und ggf. Getränken durch Servicepersonal.
bb) Service und Bedienung
Service und Bedienung umfasst die Stellung von Servicepersonal im Rahmen der Erforderlichkeit. Diesbezüglich obliegt die Disposition SV, soweit zwischen SV und AG nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
SV kauft die verwendeten Waren ein. SV ist verantwortlich für die Auswahl und Qualität der Lieferanten und stellt die erforderliche Logistik sicher. SV übernimmt zudem die Festlegung der Mengen, die Preisgestaltung und die Zahlungsmodalitäten gegenüber dem Lieferanten. SV verpflichtet die Lieferanten vertraglich zur Einhaltung der relevanten Gesetzgebung und integriert die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben durch die Lieferanten in ihr Risiko-Management-System.
SV übernimmt die Festlegung der Mengen, die Preisgestaltung und die Zahlungsmodalitäten gegenüber den Lieferanten. Zur Kostenoptimierung zentralisiert und koordiniert SV den Wareneinkauf. SV optimiert den Logistikaufwand und stellt die dazu geeigneten Bestellsysteme zur Verfügung. Der AG profitiert von den Einkaufspreisen aufgrund des gebündelten Bestellvolumens der SV. Darüber hinaus wird SV von den Lieferanten für ihre Koordinationsbemühungen im branchenüblichen Rahmen entschädigt; diese Entschädigungen verbleiben bei SV.
Sämtliche Rechte an den präsentierten Ideen, Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen, Abbildungen und Texten sowie die eingesetzten Managementsysteme stehen im geistigen Eigentum von SV.
Sämtliches von SV eingesetztes Personal unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht von SV. Die Personalstunden des von SV eingesetzten Personals im Veranstaltungsvertrag/ Angebot beinhalten auch die für Vorbereitung, Auf- und Abbau der Veranstaltung benötigten Stunden. Der Mindesteinsatz von Personal beträgt 5,5 Stunden. SV wird sicherstellen, dass sämtliche erforderlichen Gesundheitszeugnisse oder sonstige Bescheinigungen, die nach dem öffentlichen Recht für das von SV eingesetzte Personal erforderlich sind, rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung vorliegen.
SV ist berechtigt, bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot, aufgrund von fehlenden Waren oder massiv erhöhten Preisen, seine Dienstleistungen geringfügig zu ändern. SV berücksichtigt dabei die Interessen und Wünsche des AG und bietet eine gleichwertige Auftragserledigung.
Der AG verpflichtet sich, SV rechtzeitig und schriftlich über alle Umstände zu informieren, die für die Lebensmittelsicherheit oder die Kennzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Dies umfasst insbesondere Informationen über bekannte Allergien oder Unverträglichkeiten von Teilnehmern, sofern diese für die Zusammenstellung der Speisen relevant sind. SV haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass der AG die vorgenannten Informationen nicht, unvollständig oder verspätet mitteilt. Der AG stellt SV insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Soweit SV und AG vereinbart haben, dass SV die Veranstaltungsräumlichkeiten überlässt, gilt folgendes:
SV ist verpflichtet, die Veranstaltungsräume einschließlich des erforderlichen Inventars rechtzeitig - so dass die Veranstaltung ordnungsgemäß stattfinden kann - vor Beginn der Veranstaltung in vereinbartem Zustand zur Verfügung zu stellen und bis zum vereinbarten Ende der Veranstaltung vorzuhalten. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den jeweiligen SV-Ansprechpartner vor Ort.
Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der AG die Veranstaltungsräumlichkeiten stellt, gilt folgendes:
Der AG ist verpflichtet, die zur Durchführung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung erforderlichen Räumlichkeiten einschließlich des erforderlichen Inventars SV rechtzeitig und in betriebsfähigem, gereinigtem Zustand zur Verfügung zu stellen sowie SV über etwaige Änderungen im Hinblick auf die Räumlichkeiten bzw. des Inventars rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung umfassend zu unterrichten. Die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung sowie der Zurverfügungstellung richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Veranstaltung und ist deshalb von den Parteien schriftlich festzulegen.
Der AG verpflichtet sich, SV rechtzeitig und schriftlich über alle Umstände zu informieren, die für die Lebensmittelsicherheit oder die Kennzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Dies umfasst insbesondere betriebliche Hygienevorschriften oder besondere Zugangsbeschränkungen zu Produktions- bzw. Veranstaltungsflächen. SV haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass der AG die vorgenannten Informationen nicht, unvollständig oder verspätet mitteilt. Der AG stellt SV insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
SV übernimmt die Reinigung des Gastroinventars im Anschluss an die Veranstaltung. Ohne ausdrückliche anderslautende Individualvereinbarung im Veranstaltungsvertrag/ Angebot ist im Übrigen der AG verantwortlich für Reinigung und Entsorgung.
Der AG stellt sicher, dass Warenanlieferungen jederzeit ungehindert in angemessenem und ausreichendem Umfang möglich sind. Die Warenannahme erfolgt ausschließlich durch Personal der SV.
Die vom AG oder durch Dritte eingebrachten technischen Geräte und Dekorationen müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und so aufgebaut bzw. angebracht werden, dass keine Gefahr für Dritte davon ausgeht und die Leistungserbringung von SV dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Veranstaltungsräume durch einen Dritten gestellt werden, gilt folgendes:
AG ist verpflichtet, mit dem Dritten die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung der Veranstaltungsräumlichkeiten zu schließen. AG ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Dritten so ausgestaltet sind, dass AG die sich aus Ziffer 6 ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann. Die Regelungen gemäß Ziffer 6 gelten im Übrigen für den in dieser Ziffer 7 geregelten Fall entsprechend.
Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
SV rechnet innerhalb von 8 Werktagen nach Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem AG ab. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug eines Skontos, vom AG zu begleichen.
Sofern aufgrund der Art der Veranstaltung (z.B. Messe) eine Pauschale pro Teilnehmer und eine Teilnehmerzahl fest vereinbart sind, entfällt die Verpflichtung der Mitteilung durch den AG entsprechend Ziffer 8 c). Eine Anpassung der Pauschale findet in diesem Fall nicht statt.
In Fällen höherer Gewalt, durch welche die gegenseitige Leistungserbringung unmöglich gemacht wird, sind AG und SV für die Dauer der Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflichten befreit. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Höhere Gewalt umfasst beispielsweise: Naturkatastrophen wie Erdrutsche, Vulkanausbrüche, Erdbeben, Hochwasser, außergewöhnliche Unwetter, Sturm, Blitzschlag, Lawinen, aber auch Seuchen, Epidemien, Pandemien, Endemien und andere Ausbrüche von Krankheiten und daraus folgende behördliche Maßnahmen wie Verbote und Quarantäneanordnungen sowie größere soziale Unruhen, Bürgerkrieg und Krieg.
Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der AG. SV hat ferner Anspruch auf eine nach billigen Ermessen angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche aufgrund/ im Zusammenhang mit Fällen höherer Gewalt sind beidseitig ausgeschlossen.
Rücktritt des AG (Abbestellung, Stornierung)
Soweit der AG vor Durchführung der Veranstaltung von dem Vertrag zurücktritt, stellt SV dem AG folgende Kosten in Rechnung:
3 – 0 Arbeitstage vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Leistung
Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den AG bleibt möglich.
Bereits entstandene Kosten von Dritt-Dienstleistern (Floristen, Techniker etc.), welche nicht mehr storniert werden können, werden vollumfänglich weiterberechnet.
Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Rücktritt von SV
SV ist berechtigt von dem Veranstaltungsvertrag/ Angebot aus schwerwiegenden Gründen zurückzutreten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn
Die Rechte der SV gemäß Ziffer 2 e) bleiben hiervon unberührt.
Soweit SV von den vorgenannten Rücktrittsrechten Gebrauch macht, ist der AG verpflichtet, SV sämtliche durch den Rücktritt entstandenen Schäden zu ersetzen.
Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Der AG verpflichtet sich, SV bis spätestens 4 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die garantierte Teilnehmerzahl für die Bewirtung und Speisen schriftlich mitzuteilen. Diese Zahl bildet die Abrechnungsgrundlage. Eine Unterschreitung bis max. minus 10% der garantierten Teilnehmerzahl ist kostenlos. Bei einer Minus-Differenz höher als 10% können die bereits entstandenen oder zu erwartenden Kosten der garantierten Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt werden.
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 2 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der SV schriftlich mitgeteilt werden. Diese Änderung bedarf der schriftlichen Zustimmung von SV. Die Einhaltung der Schriftform ist in den Fällen dieser Ziffer 10b) durch Email gewahrt.
Im Falle einer Überschreitung der Teilnehmerzahl wird versucht, nach Möglichkeit der Kapazitäten, alle Personen zu bewirten. Es wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist SV berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räumlichkeiten, soweit diese von SV überlassen werden, zu tauschen. Eventuell hierdurch veranlasste Mehrkosten für die geänderten Räumlichkeiten trägt der AG.
Der AG darf Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen bzw. das Mitbringen den Teilnehmern nicht gestatten. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung mit SV im Veranstaltungsvertrag/ Angebot.
SV führt den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch. Schadenersatzansprüche des AG sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SV für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittschadens und – soweit gesetzlich zulässig- beschränkt auf die Höhe der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die jeweils gültige Versicherungsbestätigung wird auf Wunsch in Kopie vorgelegt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche auf Basis des deutschen Produkthaftungsgesetzes. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Ansprüchen, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von SV.
Der AG hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, Gäste, sonstige Hilfskräfte oder durch die Veranstaltungsteilnehmer oder Subunternehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AG verursacht worden sind, ebenso zu haften, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Ohne anderslautende Vereinbarung ist der AG für den notwendigen Versicherungsschutz in Bezug auf Sach- und Personenschäden verantwortlich. Es obliegt dem AG, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. SV kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.
SV unterhält im Hinblick auf die vereinbarte Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Beanstandungen sind vom AG SV unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Beanstandungen während der Veranstaltung mündlich mitgeteilt, so hat der Verantwortliche von SV diese vor Ort schriftlich aufzunehmen und sich gegenzeichnen zu lassen. Dies entbindet den AG nicht von der nachträglichen schriftlichen Meldung. Die Einhaltung der Schriftform ist in den Fällen dieser Ziffer 12c) Satz 1 und 3 durch Email gewahrt.
Kommt der AG der Beanstandungspflicht nicht innerhalb einer Frist von 4 Werktagen ordnungsgemäß nach und/ oder können die beanstandeten Mängel aufgrund des Verhaltens des AG nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln oder Beanstandungen keine Schadenersatz- oder Minderungsansprüche gegen SV hergeleitet werden. Dieses gilt jedoch nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von SV.
Soweit SV für den AG technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt SV im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Gleiches gilt für das Engagement von Künstlern, Schaustellern, Musikern etc. SV stellt die anfallenden Kosten AG inklusive eines Handlingsaufschlags gesondert in Rechnung.
Der AG haftet SV für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der besorgten Einrichtungen und stellt SV von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen bzw. dem Engagement der Personen frei. Dies gilt nicht, soweit SV in diesem Zusammenhang grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht hat.
SV wird die vom AG gestellten Räumlichkeiten nebst Inventar pfleglich und schonend behandeln. Soweit im Rahmen der Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen Mängel an den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten bzw. Inventar festgestellt werden, wird SV den AG unverzüglich schriftlich - mindestens per Email - hierüber unterrichten.
Zurückgelassene Gegenstände oder Fundsachen werden von SV unverzüglich dem AG oder einer vom AG zu benennenden Stelle abgegeben. Eine Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände und Fundsachen ist ausgeschlossen.
Der AG hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung, sofern und soweit die Einhaltung der Erlaubnisse nicht unmittelbar der Handlungssphäre von SV zuzuordnen ist.
Ergänzungen und/ oder Änderungen des Veranstaltungsvertrags/ Angebots samt seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. § 305b BGB bleibt unberührt.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Sollte eine Bestimmung in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Es sind die AGB in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung für den jeweiligen Vertrag anwendbar.
SV behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen und zu ändern. Änderungen der AGB werden in geeigneter Weise, insbesondere durch entsprechende Publikation auf der Website, den AG mitgeteilt. Dem AG wird daher angeraten regelmäßig die Website aufzurufen.
Stand: 01.02.2026
Im Rahmen der Nutzung unserer Webshops richten wir für jeden Gast, der sich bei uns registriert, ein persönliches, durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (Code, welcher an die E-Mailadresse geschickt wird) geschütztes Benutzerkonto ein. Hier können Sie Ihre Daten verwalten. Wenn Sie ein solches Profil erstellen oder sich anmelden wollen, müssen Sie uns einige Daten mitteilen, ohne deren Angabe Sie kein Profil anlegen können („Pflichtangaben“). Folgende Daten sind bei der Registrierung zwingend anzugeben:
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Name, und Emailadresse werden zwingend benötigt, um Sie als Vertragspartner zu identifizieren und um Ihnen ein optimales Angebot zur Verfügung stellen zu können. Im laufenden Anmeldeprozess benötigen wir Ihre E-Mailadresse, da die Informationen zu Ihrer Bestellung an Ihre E-Mailadresse gesandt werden und wir die E-Mailadresse primär zur Kommunikation mit Ihnen nutzen.
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